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   BFH, 06.10.1972 - III B 39/71   

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https://dejure.org/1972,1094
BFH, 06.10.1972 - III B 39/71 (https://dejure.org/1972,1094)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1972 - III B 39/71 (https://dejure.org/1972,1094)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1972 - III B 39/71 (https://dejure.org/1972,1094)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erlaß von Vermögensabgabe - Vermögensverfall - Einstweilige Anordnung - Ausgangsvermögen - Einziehung der Vermögensabgabe-Rückstände - Verkauf von Wertpapieren - Sicherheitsleistung - Einstweilige Stundungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 234
  • BStBl II 1973, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 06.10.1972 - III B 39/71
    Gemäß dem Urteil des BVerfG 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (BStBl I 1961, 63) dürfe nur in objektiver Hinsicht für den materiellrechtlichen Erlaß das Vermögen der Ehefrau nicht einbezogen werden, wohl aber für die Frage der Leistungsfähigkeit des Vermögensabgabeschuldners bei abgelehnter Stundung.

    In dem Urteil des BVerfG 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (a. a. O.) ist unter B III ausgeführt, daß die in der VAO vorgesehene Zusammenrechnung des Restvermögens der nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Berechnung des Vermögensverlustes gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

  • BFH, 14.07.1971 - II B 2/71

    Erlaß - Unbillige Härte - Einstweilige Anordnung - Anspruch - Anordnungsgrund

    Auszug aus BFH, 06.10.1972 - III B 39/71
    Daraus folgt, daß die von dem Beschwerdeführer erstrebte einstweilige Anordnung nur in den Grenzen ergehen kann, in denen nach Maßgabe des § 131 AO ein Billigkeitserlaß möglich wäre (vgl. BFH-Entscheidung II B 2/71 vom 14. Juli 1971, BFH 102, 238, BStBl II 1971, 633).

    Anspruch in diesem Sinne ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Erlaß; Anordnungsgrund sind die wesentlichen Nachteile oder die anderen Gründe, die die einstweilige Anordnung nötig erscheinen lassen (vgl. BFH-Entscheidung II B 2/71 vom 14. Juli 1971, a. a. O.).

  • BFH, 21.04.1967 - III 131/63

    Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer

    Auszug aus BFH, 06.10.1972 - III B 39/71
    In vergleichbarem Zusammenhang, wenn auch in bezug auf die HGA und auf § 131 LAG, hat der Senat darauf hingewiesen, daß in den Fällen eines verheirateten Abgabeschuldners die Finanzverwaltung nicht einfach auf die dem Nichtschuldnergatten obliegende Unterhaltspflicht verweisen darf (s. BFH-Entscheidung III 131/63 vom 21. April 1967, BFH 89, 31 [41], BStBl III 1967, 564).
  • BFH, 17.10.1969 - III 240/65

    Erlaß der Vermögensabgabe - Berechnung der Voraussetzungen - Außerordentlicher

    Auszug aus BFH, 06.10.1972 - III B 39/71
    Selbst die eigenen Einkommensverhältnisse des Abgabeschuldners sind bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Erlaß wegen Vermögensverfalls in aller Regel nicht zu berücksichtigen (BFH-Entscheidung III 240/65 vom 17. Oktober 1969, BFH 98, 287, BStBl II 1970, 402).
  • BFH, 14.12.1972 - III R 68/72

    Vermögensabgabe-Teilbeträgen - Antrag auf Erlaß - Außerordentlicher

    Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 6. Oktober 1972 III B 39/71 (BFH 107, 234, BStBl II 1973, 123) wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das FA betreffend Nichteinziehung rückständiger Vermögensabgabe-Teilbeträge des Klägers ausgeführt, daß die Beschwerde insoweit berechtigt war, als sie sich gegen die Heranziehung des Vermögens und des Einkommens der Ehefrau als Versagungsgrund gegen den Erlaß der Vermögensabgabe des damaligen Beschwerdeführers und jetzigen Klägers und Revisionsklägers wendet.

    Es wird auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses III B 39/71, der den gleichen Beteiligten zuging, als auch hier maßgebliche Begründung Bezug genommen.

    Bei dieser Beurteilung konnten natürlich, wie des weiteren in dem Beschluß III B 39/71 ausgeführt ist, erst recht nicht die Einkommensverhältnisse der nicht mitveranlagten Ehefrau ein Hindernis für den Erlaß der Vermögensabgabe bei vorhandenem Vermögensverfall des anderen Ehegatten bilden.

  • BFH, 10.04.1975 - I B 7/75

    Erfolgloser Antrag - Einkommensteuer-Vorauszahlung - Einstweilige Anordnung -

    Die Klage selbst muß die Hauptsache -- das streitige Rechtsverhältnis -- betreffen (vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. Juli 1971 II B 2/71, BFHE 102, 238, BStBl II 1971, 633, und vom 6. Oktober 1972 III B 39/71, BFHE 107, 234, BStBl II 1973, 123; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 32. Aufl., § 926 Anm. 3 A).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2001 - 5 V 28/01

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Festsetzung einer

    Somit erscheint eine Aufteilung der Kosten für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis 50:50 angemessen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Oktober 1972, Az: III B 39/71, BFHE 107, 234, BStBl II 1973, 123 (126)).
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